Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel V.

Für die Zeit vom 1. Mai 1960 bis 31. Dezember 1960 erhöht sich der Bauschbetrag gemäß um 16⅔ Millionen Schilling.