Artikel III.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 87/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Satzungsmäßige Mehrleistungen ( des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) dürfen nur mit Zustimmung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger neu eingeführt, erhöht oder erweitert werden. Das gleiche gilt für die Neueinführung freiwilliger Leistungen ( und 156 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 treten am 31. März 1961 außer Wirksamkeit.
