Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel III.

(1) Satzungsmäßige Mehrleistungen ( des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) dürfen nur mit Zustimmung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger neu eingeführt, erhöht oder erweitert werden. Das gleiche gilt für die Neueinführung freiwilliger Leistungen ( und 156 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 treten am 31. März 1961 außer Wirksamkeit.