Artikel II.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1963, zu BGBl. Nr. 189/1955)
Die auf Grund der Bestimmungen des Artikels I gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenArtikel II.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1963, zu BGBl. Nr. 189/1955)
Die auf Grund der Bestimmungen des Artikels I gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.