Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1960 in Kraft.

(2) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilflosenzuschuß zu Hinterbliebenenrenten aus der Pensionsversicherung am 1. Jänner 1960 erfüllt, so gebührt der Hilflosenzuschuß ab diesem Tage, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1960 gestellt wird.