Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel II.

Schlußbestimmung.

Die auf Grund des Art. I Z. 13 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.