Artikel II.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 87/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)
Die gemäß und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch die Satzungen der Krankenversicherungsträger festgesetzten Beitragssätze erhöhen sich mit Beginn der Beitragsperiode Mai 1960 um je 0,3. Diese Erhöhung steht einer Änderung der Beitragssätze durch den Versicherungsträger im Rahmen der Bestimmungen des und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht entgegen.
