§ 5a. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Konzernvertretung (§§ 88a, 88b ArbVG) beziehen, sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel ein Unternehmen des Konzerns seinen Sitz hat.Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1, BGBl. Nr. 624/1994.