Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Konzernvertretung (, ) beziehen, sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel ein Unternehmen des Konzerns seinen Sitz hat.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X , BGBl. Nr. 624/1994.