Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz;

Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofs

. (1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,

1. über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;

2. eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;

3. in und außerhalb der mündlichen Verhandlung Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, zu fassen und einstweilige Verfügungen zu erlassen.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002)

(2) Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über

1. Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 und 3,

2. Rekurse, die gegen Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, erhoben werden, sowie

3. eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach , wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.

(3) Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat ( des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über

1. Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 sowie

2. Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 Z 1 und 2 gefaßten

Beschlüsse.

(4) Eine Nichtigkeit () liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle des Vorsitzenden im Verfahren erster Instanz oder der Dreiersenate im Rechtsmittelverfahren (Abs. 2 und 3) Senate nach entschieden haben.

Beachte: Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)