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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2002.

Heutige Fassung öffnen

. (1) Die Rekursbeschränkungen des , 1a und sind nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des sinngemäß. Die Beschränkungen der Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach gelten nicht.

(2) In Verfahren nach ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des zulässig.

Beachte: Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung des Abs. 1 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung

der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. Art. XI Abs. 6, BGBl. I Nr.

76/2002.