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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2001.

Heutige Fassung öffnen

Berufung und Rekurs

. (1) Die §§ 500 Abs. 2 bis 4, 501, 508 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.

(2) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 26 000 S nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.

Beachte: Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung des Abs. 1 (soweit sich dieser nicht auf den

bezieht) und der Betrag in Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden, in

denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht

nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung des Abs. 1 (soweit sich dieser auf den

bezieht) anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten

Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.