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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz;

Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten

Gerichtshofs

. (1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,

1. über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;

2. eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;

3. Klagen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sowie sonstige Anträge und Schriftsätze zurückzuweisen, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist;

4. außerhalb einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu entscheiden über

a) die Verfahrenshilfe;

b) die Verbindung von Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung;

c) die Trennung der Verhandlung über Ansprüche, die in der selben Klage geltend gemacht worden sind;

d) die Unterbrechung des Verfahrens;

e) die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit sowie über die Überweisung einer Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Gericht;

f) Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

g) die einstweilige Zulassung als Bevollmächtigter ();

h) die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten ( ff ZPO);

i) die Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen;

j) die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (, );

k) die Ergänzung von Beschlüssen (), die der Vorsitzende nach den lit. a bis j oder nach den Z 1 oder 3 gefaßt hat.

(2) Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über

1. Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 bis 4,

2. Rekurse, die gegen Beschlüsse erhoben werden

a) die nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefaßt hat;

b) über den Kostenpunkt sowie

3. eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach , wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.

(3) Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat ( des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über

1. Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 und 4 sowie

2. Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 Z 1 und 2 gefaßten

Beschlüsse.

(4) Eine Nichtigkeit () liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle der Dreiersenate (Abs. 2 und 3) Senate nach entschieden haben.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X , BGBl. Nr. 624/1994.

Nach Art. XXXII Z 13 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung der Abs. 2 und 3 Z 2 anzuwenden, wenn das Datum der

Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.