Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz;
Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten
Gerichtshofs
. (1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,
1. über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;
2. eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;
3. Klagen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sowie sonstige Anträge und Schriftsätze zurückzuweisen, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist;
4. außerhalb einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu entscheiden über
a) die Verfahrenshilfe;
b) die Verbindung von Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung;
c) die Trennung der Verhandlung über Ansprüche, die in der selben Klage geltend gemacht worden sind;
d) die Unterbrechung des Verfahrens;
e) die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit sowie über die Überweisung einer Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Gericht;
f) Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
g) die einstweilige Zulassung als Bevollmächtigter (§ 38 ZPO);
h) die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten ( ff ZPO);
i) die Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen;
k) die Ergänzung von Beschlüssen (§ 430 ZPO), die der Vorsitzende nach den lit. a bis j oder nach den Z 1 oder 3 gefaßt hat.
(2) Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über
1. Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 bis 4,
2. Rekurse, die gegen Beschlüsse erhoben werden
a) die nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefaßt hat;
b) über den Kostenpunkt sowie
3. eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.
(3) Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat ( des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über
1. Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 und 4 sowie
2. Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 Z 1 und 2 gefaßten
Beschlüsse.
(4) Eine Nichtigkeit (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle der Dreiersenate (Abs. 2 und 3) Senate nach entschieden haben.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X , BGBl. Nr. 624/1994.
Nach Art. XXXII Z 13 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung der Abs. 2 und 3 Z 2 anzuwenden, wenn das Datum der
Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
