Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

(3) tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß in Kraft.

(4) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:

1. § 48 Abs. 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Arbeitsvorgänge regelt,

2. § 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,

3. vierter Satz AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Verkaufsstände regelt,

4. zweiter Satz und Abs. 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des die Handhabung von Lasten regelt,

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

6. § 16 Abs. 1 AAV mit der Maßgabe, dass die Worte „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ entfallen bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die näher durchführt,

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)

8. § 73 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 der zweite Satz entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des die Arbeitskleidung regelt.