Druckluft- und Taucherarbeiten
. (1) Die und 4, erster Satz sowie bis 15, bis 20, bis 3, und 6 jeweils mit Ausnahme des Verweises auf Abs. 4, , bis 5 und Abs. 7 bis 10, bis 30, bis 5 und Abs. 9, , 3, 4 und 5, bis 44 sowie bis 50a der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Arbeiten in Druckluft im Zuge von Bauarbeiten aller Art sowie mit Taucherarbeiten.
(3) Anhang 5 der Verordnung gilt nicht hinsichtlich des Nachweises über Taucherarbeiten (Ausbildung für Taucherarbeiten) sowie hinsichtlich der Ausbildung als Taucher/in und als Signalperson.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)
