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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

. (1) und 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß in Kraft.

(2) tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten bis 3 und und 3 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz.

(3) tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß in Kraft.

(4) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:

1. und 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Arbeitsvorgänge regelt,

2. § 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge “infektiösen” entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,

3. vierter Satz AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Verkaufsstände regelt,

4. bis 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des die Handhabung von Lasten regelt,

5. und § 51 Abs. 2 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Erschütterungen regelt,

6. § 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die näher durchführt,

7. bis 72 AAV mit der Maßgabe, dass in erster Halbsatz und 71 Abs. 1 erster Halbsatz jeweils die Wortfolge “infektiöse,” entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,

8. § 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des die Arbeitskleidung regelt.