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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Arbeitsmittel

. (1) tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel festlegt, in Kraft.

(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die , 59 und 60 AAV als Bundesgesetz.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(6) bis 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)