Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übertragener Wirkungsbereich

. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(Anm.: Z 1 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)

2. Führung der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß sowie der Ausbildungsstättenverzeichnisse gemäß , , , , und ,

3. elektronische Zurverfügungstellung der in und aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß für die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sowie den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,

(Anm.: Z 4 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

5. Durchführung von Verfahren gemäß ,

6. Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Abs. 2, 47, 52c, 59, 62 und 63,

7. laufende elektronische Übermittlung der gemäß dem Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, erforderlichen Daten aus der Ärzteliste an die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

8. die Anerkennung von notärztlichen Lehrgängen () und Weiterbildungslehrgängen () sowie die Ausstellung und Einziehung von notärztlichen Diplomen ( und jeweils in Verbindung mit und 5) sowie

9. Mitwirkung am Definitionenhandbuch für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß .

(Anm.: Abs. 1a mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(2) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung nachfolgender Verordnungen:

1. Verordnung über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren (),

(Anm.: Z 1a mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)

2. Verordnung über die für Basisausbildung sowie für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (),

3. Verordnung über den Lehr- und Lernzielkatalog (),

4. Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (),

5. Ärzteliste-Verordnung () hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß und Dienstleistungserbringer gemäß ,

6. Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß ,

7. Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufspflichten, insbesondere der Aufklärungs- und Dokumentationspflicht,

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 5 Z 21, BGBl. I Nr. 191/2023)

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Z 64, BGBl. I Nr. 17/2023)

10. Verordnung über Qualifikationen und einen Operationspass für ästhetische Operationen ( und ),

11. Verordnung über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (),

12. Verordnung über die Spezialisierungen gemäß sowie

13. Notärztinnen/Notärzte-Verordnung ().

(3) Über Beschwerden gegen Bescheide in den Verfahren gemäß Abs. 1 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Beachte: Zu Abs. 3: zum Inkrafttreten vgl. und 2