Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

1. Hauptstück

Ärzteordnung

1. Abschnitt

Berufsordnung für Ärzte

Begriffsbestimmungen

. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1. „Ärztin“/„Arzt“ bezeichnet alle Personen, die über eine Berufsberechtigung als

a) Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches oder

b) Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder

c) approbierte Ärztin/approbierter Arzt oder

d) Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang gemäß oder

e) Ärztinnen/Ärzte mit einer Sonderberechtigung gemäß bis 36b und oder

f) „Turnusärztin“/„Turnusarzt“ verfügen.

2. „fachärztliche Prüfung“ bezeichnet die Prüfung zur Fachärztin/zum Facharzt.

3. „Sonderfach“ bezeichnet ein Teilgebiet der Medizin gemäß der Verordnung über die ärztliche Ausbildung gemäß .

4. „Turnusärztin“/„Turnusarzt“ bezeichnet alle Personen in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin.