1. Hauptstück
Ärzteordnung
1. Abschnitt
Berufsordnung für Ärzte
Begriffsbestimmungen
. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1. „Ärztin“/„Arzt“ bezeichnet alle Personen, die über eine Berufsberechtigung als
a) Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches oder
b) Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder
c) approbierte Ärztin/approbierter Arzt oder
d) Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang gemäß oder
e) Ärztinnen/Ärzte mit einer Sonderberechtigung gemäß bis 36b und oder
f) „Turnusärztin“/„Turnusarzt“ verfügen.
2. „fachärztliche Prüfung“ bezeichnet die Prüfung zur Fachärztin/zum Facharzt.
3. „Sonderfach“ bezeichnet ein Teilgebiet der Medizin gemäß der Verordnung über die ärztliche Ausbildung gemäß .
4. „Turnusärztin“/„Turnusarzt“ bezeichnet alle Personen in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin.
