Die Landeshauptfrau von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch die Landeshauptfrau, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.
Der Bund und das Land haben über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) eine Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG abgeschlossen (kundgemacht in BGBl. Nr. 501/1994 und NÖ LGBl. Nr. 0811, im Folgenden „Gliedstaatsvereinbarung“ genannt). Die Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Errichtung und Erhaltung der Donau-Universität Krems sind in den Artikeln II bis IV dieser Gliedstaatsvereinbarung geregelt.
Im Sinne des Artikels V (Ausweitung des Leistungsangebotes) der Gliedstaatsvereinbarung haben Bund und Land eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) abgeschlossen.
Im Sinne des Artikels V (Ausweitung des Leistungsangebotes) der Gliedstaatsvereinbarung treffen Bund und Land nachstehende Einigung: