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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Übertragung der Förderungsabwicklung an Abwicklungsstellen

Landeshauptfrau, Landeshauptmann

. Die Befugnis jeder Bundesministerin oder jedes Bundesministers, in deren oder dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, die Abwicklung der Förderungen einer Landeshauptfrau oder einem Landeshauptmann und den dieser oder diesem unterstellten Behörden im Land zu übertragen, richtet sich nach . Soweit damit vereinbar, sind die unter vorgesehenen Voraussetzungen in die jeweilige Übertragungsverordnung aufzunehmen.