(Anm.: aus BGBl. Nr. 756/1992, zu , BGBl. Nr. 529/1979)
. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis III und V sowie dem vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
