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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(Anm.: aus BGBl. Nr. 756/1992, zu , BGBl. Nr. 529/1979)

. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis III und V sowie dem vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.