Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Für die Pflicht der beteiligten Gesellschaften im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Arbeitnehmerschaft gemäß , die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß , die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer (), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (, 218), in den SE-Betriebsrat () und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (), zum SE-Betriebsrat () und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft () sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht () und die für sie geltenden Schutzbestimmungen () gelten die Bestimmungen des VI. Teiles auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.