IV. TEIL
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der , 55 Abs. 3, 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 115 Abs. 4 und 117 Abs. 1 bis 4 und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu ahnden.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
1. des der Wahlvorstand,
2. der , 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1 und 117 Abs. 1 bis 4 der Betriebsrat,
3. des oder des a und Abs. 1a das gemäß zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft und,
4. des der Betriebsinhaber
binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(3) Auf das Strafverfahren ist bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.
