. Für die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer (), die Pflichten der inländischen örtlichen Unternehmensleitung gemäß den und 3 und 206 Abs. 2, die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (, 180) bzw. in den Europäischen Betriebsrat (), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium gemäß bis 4 und 6 bzw. zum Europäischen Betriebsrat gemäß bis 4 und 6, die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht () und die für sie geltenden Schutzbestimmungen () sowie das Recht auf Bildungsfreistellung () gelten die Bestimmungen des V. Teiles auch dann, wenn die zentrale Leitung nicht im Inland liegt.
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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.
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