. Für die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer (), die Pflichten der inländischen örtlichen Unternehmensleitung gemäß den und 3 und 206 Abs. 2, die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (, 180) bzw. in den Europäischen Betriebsrat (), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium gemäß bis 4 und 6 bzw. zum Europäischen Betriebsrat gemäß bis 4 und 6 sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht () und die für sie geltenden Schutzbestimmungen () gelten die Bestimmungen des V. Teiles auch dann, wenn die zentrale Leitung nicht im Inland liegt.
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