Alle Rechtstexte

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 59/1993

Änderung

LGBl. Nr. 131/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. V des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl. Nr. 473/1992, wird verordnet:

Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 gilt auch für Arbeitnehmer des Krankenpflegedienstes, der medizinisch-technischen Dienste und des Hebammendienstes, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist und die in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde stehen, wenn sie

a) in einer Krankenanstalt in anderen als den im Art. V bis 10 und 12 bis 17 des Gesetzes BGBl. Nr. 473/1992 genannten Einrichtungen, insbesondere in einer Abteilung oder Station für

a) Augenheilkunde und Optometrie

b) Anästhesie und Intensivmedizin

c) Bluttransfusion und Immunologie

d) Kinder- und Jugendheilkunde

e) Psychiatrie

f) Neurologie

g) Nuklearmedizin

h) Radiologie

i) Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation

j) Orthopädie und Traumatologie

k) Medizinische und chemische Labordiagnostik

l) Chirurgie

m) Frauenheilkunde und Geburtshilfe

n) Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

o) Haut- und Geschlechtskrankheiten

p) Lungenkrankheiten,

q) Urologie

r) Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

s) Innere Medizin

beschäftigt sind und dort

b) Arbeiten verrichten, die vergleichbare Erschwernisse wie die im Art. V des Gesetzes BGBl. Nr. 473/1992 genannten Arbeiten aufweisen, oder der Einwirkung von Schadstoffen oder Strahlen ausgesetzt sind oder eine Tätigkeit ausüben, die sonst eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringt.

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1993 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.