Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonstige Vorschriften

. (1) Für Anstaltsapotheken gelten , bis 7, , und 2, und sinngemäß.

(2) Unabhängig von einer vorübergehenden Verhinderung des verantwortlichen Leiters () dürfen bis zu zwei stellvertretende Leiter bestellt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.