Sonstige Vorschriften
. (1) Für Anstaltsapotheken gelten , bis 7, , und 2, und sinngemäß.
(2) Unabhängig von einer vorübergehenden Verhinderung des verantwortlichen Leiters () dürfen bis zu zwei stellvertretende Leiter bestellt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
