Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zurücknahme der Konzession

. (1) Die Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:

1. wenn die Apotheke nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides eröffnet wird oder

2. wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.

(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn

1. beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt,

2. die im bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder

3. die Konzession entgegen der Vorschrift des erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.