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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erster Abschnitt.

Öffentliche Apotheken.

Erster Titel.

Allgemeine Bestimmungen.

Arzneimittelversorgung

. Den öffentlichen Apotheken obliegt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Öffentliche Apotheken sind allgemein zugänglich.