Erster Abschnitt.
Öffentliche Apotheken.
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
Arzneimittelversorgung
. Den öffentlichen Apotheken obliegt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Öffentliche Apotheken sind allgemein zugänglich.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Erster Abschnitt.
Öffentliche Apotheken.
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
Arzneimittelversorgung
. Den öffentlichen Apotheken obliegt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Öffentliche Apotheken sind allgemein zugänglich.