Verfahren zur Bewilligung von Filialapotheken
. Für das Verfahren zur Bewilligung von Filialapotheken gelten die , 46 Abs. 3 und 47 bis 52a.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenVerfahren zur Bewilligung von Filialapotheken
. Für das Verfahren zur Bewilligung von Filialapotheken gelten die , 46 Abs. 3 und 47 bis 52a.