Beschränkung der Übertragung
. Eine öffentliche Apotheke darf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur auf andere übertragen werden, sofern sie mindestens fünf Jahre betrieben wurde oder gemäß fortbetrieben wird.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenBeschränkung der Übertragung
. Eine öffentliche Apotheke darf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur auf andere übertragen werden, sofern sie mindestens fünf Jahre betrieben wurde oder gemäß fortbetrieben wird.