Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Beschränkung der Übertragung

. Eine öffentliche Apotheke darf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur auf andere übertragen werden, sofern sie mindestens fünf Jahre betrieben wurde oder gemäß fortbetrieben wird.