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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Übermittlung von Ausfertigungen

. Die Bezirksverwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte haben Ausfertigungen ihrer in Vollziehung dieses Bundesgesetzes erlassenen Entscheidungen unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.