Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Apothekeneigene Zustelleinrichtungen

. Innerhalb eines Umkreises von sechs Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke dürfen dringend benötigte Arzneimittel an Patienten durch apothekeneigene Zustelleinrichtungen zugestellt werden.