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Verantwortlicher Leiter.
Der Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der behördlichen Genehmigung unterliegt.
Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Verantwortlicher Leiter.
Der Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der behördlichen Genehmigung unterliegt.
Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.