Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 28.03.2024.

Heutige Fassung öffnen

.

Beschränkung der Übertragung

Eine öffentliche Apotheke, welche noch nicht fünf Jahre besteht, darf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf andere nicht übertragen werden. Alle gegenteiligen Vereinbarungen sind für die Vereinbarungsparteien rechtsunwirksam.

Auf öffentliche Apotheken, welche im Sinne der Vorschriften des , zweiter, dritter und fünfter Absatz, nach dem Tode des Konzessionsinhabers fortgeführt werden, findet die Bestimmung dieses Paragraphen keine Anwendung.