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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Hinterbliebenenpensionen (Abfindung), Ausmaß

. Die , und , die , und sowie die , und sind so anzuwenden, dass

1. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes noch keinen Anspruch auf Pension hatte, für die Ermittlung der Leistung die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach und die Alterspension nach (gegebenenfalls in Verbindung mit und 5) zu berechnen ist;

2. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung für jeden dieser Monate ‑ unter Anrechnung auf die nach zweiter Satz begrenzten Zurechnungsmonate ‑ um 0,25% zu erhöhen ist;

3. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Korridorpension () oder Schwerarbeitspension () oder eine vorzeitige Alterspension nach und 5 hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung unter sinngemäßer Anwendung des (gegebenenfalls in Verbindung mit bis 6) von Amts wegen neu festzustellen ist;

3a. dann, wenn die versicherte Person eine Teilpension beansprucht hatte, eine weggefallene Teilpension in sinngemäßer Anwendung des von Amts wegen neu festzustellen ist;

4. die Abfindung anstelle des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage sechs Vierzehntel und anstelle des Dreifachen der Bemessungsgrundlage drei Vierzehntel jener Bemessungsgrundlage, die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag () gegolten hätte, beträgt.