Hinterbliebenenpensionen (Abfindung), Ausmaß
1. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes noch keinen Anspruch auf Pension hatte, für die Ermittlung der Leistung die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach und die Alterspension nach (gegebenenfalls in Verbindung mit und 5) zu berechnen ist;
2. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung für jeden dieser Monate ‑ unter Anrechnung auf die nach zweiter Satz begrenzten Zurechnungsmonate ‑ um 0,25% zu erhöhen ist;
3. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Korridorpension () oder Schwerarbeitspension () oder eine vorzeitige Alterspension nach und 5 hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung unter sinngemäßer Anwendung des (gegebenenfalls in Verbindung mit bis 6) von Amts wegen neu festzustellen ist;
3a. dann, wenn die versicherte Person eine Teilpension beansprucht hatte, eine weggefallene Teilpension in sinngemäßer Anwendung des von Amts wegen neu festzustellen ist;
4. die Abfindung anstelle des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage sechs Vierzehntel und anstelle des Dreifachen der Bemessungsgrundlage drei Vierzehntel jener Bemessungsgrundlage, die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) gegolten hätte, beträgt.
