Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

ABSCHNITT 4

Parallelrechnung

. (1) Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, wird die monatliche Pensionsleistung – ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag nach den , 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG - wie folgt berechnet:

1. Zum Stichtag () sind zu ermitteln:

a) sowohl eine Pension nach diesem Bundesgesetz (APG-Pension) als auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG (Altpension) und

b) sowohl die Versicherungszeiten ab 1. Jänner 2005 nach diesem Bundesgesetz (APG-Versicherungsmonate) als auch die Versicherungszeiten bis zum 31. Dezember 2004 nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG (Altversicherungsmonate) als auch deren Summe (Gesamtversicherungsmonate).

2. Sodann sind zwei Teilpensionen zu ermitteln:

a) Teilpension 1 ergibt sich aus der Vervielfachung der APG-Pension mit der Anzahl der APG-Versicherungsmonate, geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate;

b) Teilpension 2 ergibt sich aus der Vervielfachung der Altpension mit der Anzahl der Altversicherungsmonate, geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate.

3. Die Summe aus den Teilpensionen 1 und 2 ergibt die monatliche Pensionsleistung.

(2) Bei der Berechnung der APG-Pension

1. werden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 3, 5 bis 8 und 10 ASVG (, 3 und , , 3 und ) sowie nach (, ) wie die entsprechenden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach bis g ASVG (, ) behandelt, und zwar wie folgt:

a) die Beitragsgrundlage richtet sich grundsätzlich nach § 44 Abs. 1 Z 12 bis 18 ASVG (, );

b) an die Stelle des - als Beitragsgrundlage für Präsenz- und Ausbildungsdienst Leistende, Zivil- und Auslandsdienstleistende sowie Erziehende heranzuziehenden - Betrages von 1 350 € tritt je nach zeitlicher Lagerung der Ersatzzeit der in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegte Betrag;

c) als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage () des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend; handelt es sich jedoch um den Krankengeldbezug einer in genannten Person, so gilt - entsprechend der jeweiligen Leistung - lit. d sublit. aa bis sublit. dd;

d) als Beitragsgrundlage nach gelten

aa) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld nach für Zeiträume vor dem Jahr 2005 70% der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage () des letzten vor dem Bezug liegenden Beitragsjahres; kann diese Beitragsgrundlage nicht ermittelt werden, so ist der in der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz dem jeweiligen Alter der versicherten Person zugeordnete Betrag, der entsprechend auf- oder abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage heranzuziehen;

bb) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe für Zeiträume vor dem Jahr 1996 100% des Wertes nach lit. aa;

cc) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe für den Zeitraum von 1996 bis 2004 92% des Wertes nach lit. aa;

dd) bei Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für Zeiträume vor dem Jahr 2005 100% des Wertes nach lit. aa;

2. werden Ersatzzeiten nach wie Zeiten der Pflichtversicherung behandelt, wobei als Beitragsgrundlage die tatsächliche Beitragsgrundlage gilt;

3. werden die Beitragsgrundlagen für die nach (, ) als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung geltenden Ersatzzeiten nach (, ) der Teilgutschrift jenes Kalenderjahres zugerechnet, für das die Beiträge nach und 4 ASVG ( und 10 und 10 BSVG) entrichtet wurden; die Bewertung dieser Beitragsgrundlagen ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz, wobei die dem jeweiligen Jahr zugeordneten Beträge für Studien- und Schulzeiten zusammenzurechnen sind, wenn die Beitragsentrichtung nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 beantragt wird;

4. wird die Beitragsgrundlage für Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund des Bezuges von Teilentgelt aus der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage () des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt, gebildet; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend;

5. wird die Beitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1972 aus der tatsächlichen Beitragsgrundlage gebildet; kann diese nicht ermittelt werden, so gilt der in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegte Betrag, der entsprechend abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage;

6. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 107 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 BSVG aus den abgewerteten Beitragsgrundlagen für die ersten drei nach dem Jahr 1972 liegenden Jahre gebildet;

7. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach aus den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften gebildet; kann dies nicht geschehen, so ist Z 6 sinngemäß anzuwenden; die Beitragsgrundlage darf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten und die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten;

8. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach und nach aus den für das Jahr 1979 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend abzuwerten sind, gebildet;

9. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Art. VII der 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, und für Zeiten nach Art. VII der 33. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 684/1978, aus den für das Jahr 1977 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend ab- oder aufzuwerten sind, gebildet (Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz);

10. werden neutrale Zeiten des Krankengeldbezuges () und des Geldleistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit (), soweit sich diese nicht mit Ersatzzeiten nach und 6 ASVG decken, wie Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach und c ASVG behandelt, wobei sich die Beitragsgrundlage nach Z 1 lit. c richtet;

11. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach vor dem 1. Jänner 2004 nach Z 1 lit. d sublit. dd gebildet;

12. ist für Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, (, ) entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Berechnung der Altpension werden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach bis g ASVG, nach und nach wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den und , nach den und und nach den und behandelt. Überdies ist bei der Berechnung der Altpension in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Wird von einer in Abs. 1 genannten Person eine Korridorpension () beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die Leistung für jeden Monat, der zwischen dem Pensionsantritt und dem Regelpensionsalter liegt, zu vermindern, und zwar

2. um 0,175 %.

(5) Die Parallelrechnung hat zu entfallen, wenn

1. der Anteil der APG-Versicherungsmonate an den Gesamtversicherungsmonaten oder

2. der Anteil der Altversicherungsmonate an den Gesamtversicherungsmonaten

weniger als 5% oder weniger als 36 Versicherungsmonate beträgt. Im Fall der Z 1 ist die Leistung ausschließlich nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, im Fall der Z 2 ausschließlich nach diesem Bundesgesetz zu berechnen.

(6) Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach , und ) ist diese als Altpension und die APG-Pension nach zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Für den Wegfall und die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters der nach Abs. 1 Z 3 ermittelten Leistung ist ausschließlich anzuwenden.

(7) Im Fall der Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension nach ist diese als APG-Pension nach und die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG als Altpension zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist.