Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung

. (1) Der nicht nach oder nach oder nach versicherte Elternteil kann auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach , soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach oder nach oder nach versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.

(2) Es können nur Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach oder nach oder nach bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.

(3) Die Übertragung der Teilgutschrift ist längstens bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.