4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.