Alle Rechtstexte

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 11/1956

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24. Juli 1948, BGBl. Nr. 189/1948, wird die Anzeigepflicht in Fällen von Erkrankungen an Masern und Mumps für die nachstehenden Kurorte, Badeorte, Sommerfrischen, Winterstationen und andere Orte dieser Art festgesetzt:

Im Verwaltungsbezirk Neusiedl am See:

Neusiedl am See

Weiden am See

Podersdorf.

Im Verwaltungsbezirk Eisenstadt und im Bereiche der Freistädte

Eisenstadt und Rest:

Eisenstadt

Neufeld a.d. Leitha

Rust

Oggau

Mörbisch am See

Im Verwaltungsbezirk Mattersburg

Sauerbrunn

Forchtenau

Neusitft a.d. Rosalia

Im Verwaltungsbezirk Oberpullendorf:

Lockenhaus.

Im Verwaltungsbezirk Oberwart:

Bernstein

Bad Tatzmannsdorf

Jormannsdorf

Rechnitz

Stadt Schlaining.

Im Verwaltungsbezirk Güssing:

Güssing.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.