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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 29/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 25 Abs. 2 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes – TVAG, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2024, wird verordnet:

Die Beträge der Ausgleichsabgabe für Spielplätze nach werden wie folgt angepasst:

a) sieben bis zwölf Wohnungen 6.125,- Euro,

b) 13 bis 24 Wohnungen 12.250,- Euro,

c) 25 bis 50 Wohnungen 18.376,- Euro,

d) mehr als 50 Wohnungen 30.626,- Euro

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 8. März 2022, mit der die Höhe der Ausgleichsabgabe für Spielplätze angepasst wird, LGBl. Nr. 33/2022, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.