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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 23/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Artikel 18 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2024, in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2023, wird verordnet:

Der Einheitssatz beträgt 13,04 €/m2.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.