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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 388/2005

Änderung

GZ S. 511/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Bestimmungen des § 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 in der derzeit gültigen Fassung wird verordnet:

Für die in der Beilage – diese ist Bestandteil dieser Verordnung – bestimmten Tatbestände kann die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Anonymverfügung vorgeschrieben werden.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundespolizeidirektion Graz, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 51/52a vom 21. Dezember 2001 außer Kraft.

Beilage 1

(Anm.: Der Tatbestandskatalog ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung GZ S. 511/2006

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.