Für die in der Beilage – diese ist Bestandteil dieser Verordnung – bestimmten Tatbestände kann die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Anonymverfügung vorgeschrieben werden.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: GZ S. 388/2005
Änderung
GZ S. 511/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der Bestimmungen des § 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 in der derzeit gültigen Fassung wird verordnet:
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundespolizeidirektion Graz, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 51/52a vom 21. Dezember 2001 außer Kraft.
Beilage 1
(Anm.: Der Tatbestandskatalog ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung GZ S. 511/2006
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
