. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung der im genannten Sachschäden, die Umsiedlern () oder Vertriebenen () entstanden sind, durch
1. Geschädigte () oder
2. Berechtigte auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen ( und 8).
(2) Die Anmeldung dient der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen nach dem in Durchführung des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 erlassenen Bundesgesetz vom 13. Juni 1962 über die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen (Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz - UVEG) in der jeweils geltenden Fassung.
