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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 53/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der Gemeinden Marz und Sieggraben und der Gemeindeverbände (Sanitätskreise) Parndorf-Neudorf und Gattendorf-Zurndorf-Potzneusiedl wird gemäß § 51 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 67/2002, verordnet:

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 32/2001, die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden (Sanitätskreisen) zukommen, wird für die Gemeinden Marz und Sieggraben und die Gemeindeverbände (Sanitätskreise) Parndorf-Neudorf und Gattendorf-Zurndorf-Potzneusiedl auf die Landesregierung übertragen:

1. die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeinde- und Kreisärzte und

2. die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Gemeinde- und Kreisärzte des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.