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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 42/1998

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der nachstehenden Gemeinden wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der einzelnen Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):

1. In jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist: Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Baufreigabe durch Anbringung eines Freigabevermerks, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruchbewilligung. Die Übertragung bezieht sich auf den gesamten Bau, wenn auch nur ein Teil des Baues der gewerbebehördlichen Genehmigung unterliegt;

2. für Bauten in Grünflächen (§ 16 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes): Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Baufreigabe durch Anbringung eines Freigabevermerks, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruchbewilligung;

3. Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller im Burgenländischen Baugesetz 1997 normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nichtbewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen in den Angelegenheiten nach Z 1 und Z 2.

Die Übertragung erfolgt bezüglich folgender Gemeinden:

1. Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung:

- Donnerskirchen

- Oslip

- Steinbrunn

2. Bezirkshauptmannschaft Güssing:

- Heugraben

- Moschendorf

- Neuberg im Burgenland

- Rohr im Burgenland

- Stinatz

3. Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf:

- Heiligenkreuz im Lafnitztal

- Minihof-Liebau

- Mogersdorf

- Neuhaus am Klausenbach

- Sankt Martin an der Raab

- Weichselbaum

4. Bezirkshauptmannschaft Mattersburg:

- Baumgarten

- Draßburg

- Hirm

- Pöttelsdorf

- Rohrbach bei Mattersburg

5. Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See:

- Bruckneudorf

- Edelstal

- Frauenkirchen

- Jois

- Mönchhof

- Podersdorf am See

- Winden am See

6. Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf:

- Deutschkreutz; die Übertragung der Bauagenden bezieht sich nur auf die Z 2 und - soweit die Bauagenden Bauten in Grünflächen betreffen - auf die Z 3

- Frankenau-Unterpullendorf

- Großwarasdorf

- Lackenbach

- Mannersdorf an der Rabnitz

- Markt Sankt Martin

- Neutal

- Oberloisdorf

- Ritzing; ausgenommen für Bauten in Grünflächen gemäß Z 2

- Unterrabnitz-Schwendgraben

- Weppersdorf

7. Bezirkshauptmannschaft Oberwart:

- Bernstein

- Deutsch Schützen-Eisenberg

- Grafenschachen

- Litzelsdorf

- Markt Allhau

- Mischendorf

- Neustift an der Lafnitz

- Oberwart

- Pinkafeld; die Übertragung der Bauagenden bezieht sich jedoch nicht auf die Z 1

- Rotenturm an der Pinka

- Schandorf

- Wolfau

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