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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 75/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der Stadtgemeinde Jennersdorf wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Jennersdorf aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):

1. Baubewilligung und Benützungsbewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist. Die Übertragung bezieht sich auf den ganzen Bau, wenn auch nur ein Teil des Baues der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt;

2. Baubewilligung und Benützungsbewilligung für Bauten in Grünflächen (§ 16 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes);

3. Bauplatzerklärung in den Fällen der Z 1 und 2, soweit eine solche im Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung noch nicht vorhanden ist;

4. Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller in der Bgld. Bauordnung normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nicht bewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen in den Angelegenheiten nach Z 1 bis 3.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.